Sind die Schüler bereits volljährig, so können laut Schulordnungsgesetz die ehemaligen Erziehungsberechtigten dennoch über alle schulischen Angelegenheiten informiert werden, es sei denn, der Schüler verweigert die Zustimmung. Über die Verweigerung sind die ehemaligen Erziehungsberechtigten zu informieren. Trotz Verweigerung sollen den früheren Erziehungsberechtigten folgende Informationen übermittelt werden: drohende Klassenwiederholung, Pflicht zum Verlassen der Schule wegen Leistungsproblemen, Beedigung des Schulverhältnisses durch den Schüler, Behandlung unentschuldigten Fehlens als Austrittserklärung, Nichtzulassung zur Abschlussprüfung, Nichtteilnahme an der Abschlussprüfung, Nichtbestehen der Abschlussprüfung, (angedrohter) Ausschluss aus der Schule.